Kosten für Zahnimplantate steuerlich abziehbar.

Beteiligen Sie den Staat an Ihren Krankheitskosten!


In vielen Fällen stellen Zahnimplantate eine finanzielle Belastung für den Patienten dar. 

Da Implantatkosten zu selbst gezahlten Krankheitskosten zählen können die

Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

 

Beispiel:

 

In einem Streitfall mit dem Finanzamt( Finanzgericht Berlin-Brandenburg) obsiegte

ein Steuerzahler, der 14000 € für eine Sanierung mit Implantaten bezahlt hatte. 

Das Gericht entschied, dass Zahnimplantate medizinischer Standard seien und keine Aussenseitermethode oder Luxusversorgung. 

Es sei den Versicherten auch nicht zumutbar die billigsten Zahnersatzformen zu wählen um diese steuerlich absetzten zu können. 

Der relativ gering Anteil, den die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen sei für die volle steuerliche Absetzbarkeit nicht relevant. 

 

Übrigens stellen auch andere Aufwendungen für Krankheitskosten steuerlich außergewöhnliche Belastungen dar. Es lohnt sich also Rechnungen für Zuzahlungen zu sammeln. Darunter können z.B. Zuzahlungen für Physiotherapie, Akupunktur oder Brillen fallen. Ebenso zählen dazu die Fahrtkosten (§ 33 ESTG ) zur Behandlung. 

 

Zumutbarkeitsgrenze beachten.

 

Je nach familienstand werden von den Finanzämtern 1-7 Prozent des jährlichen Einkommens als zumutbarer Eigenanteil angesehen. 

Deshalb kann es aus finanztechnischen Gründen sinnvoll sein eine Behandlung in einem Steuerjahr abzuschließen. 

 

Deshalb unser Rat:

Verschenken Sie nicht die Ihnen zustehenden Steuererleichterungen. 

Fragen Sie ihren Steuerberater!